AGBS – Allgemeine Geschäftsbedingungen
SteelCERT GmbH
8301 Laßnitzhöhe, Autal 55
Tel: +43 316 271275
www.steelCERT.at
E-Mail: office@steelcert.at
Erstellt und geprüft: QM, 20.03.2025
Freigabe: GF, 25.03.2025
1. Geltung dieser Bedingungen
Die SteelCERT GmbH schließt Verträge mit Auftraggebern (AG) nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten – bis auf Widerruf durch die SteelCERT GmbH – auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Die Geltung von Einkaufs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen unabdingbare gesetzliche Bestimmungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die SteelCERT GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB anzupassen. Änderungen werden in geeigneter Weise (z.B. über die Webseite) öffentlich bekannt gemacht. Werden nicht bloß unwesentliche Änderungen während eines bereits vereinbarten Leistungszeitraums wirksam, so werden die bestehenden AGB widerrufen und der Kunde wird schriftlich über die Änderung der AGB in Kenntnis gesetzt. Widerspricht der Kunde nicht binnen 30 Tagen, so gelten die Änderungen als akzeptiert.
2. Angebote
2.1. Angebote der SteelCERT GmbH sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der SteelCERT GmbH beim Kunden oder dem Leistungsbeginn der SteelCERT GmbH zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern der SteelCERT GmbH sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
2.2. Die SteelCERT GmbH übernimmt mit der Ankündigung von Prüfungen und deren Vornahme nicht die den AG allenfalls obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prüfungstermins oder von Folgeprüfterminen.
3. Räumliche Geltung
Angebotene Entgelte sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, nur für Tätigkeiten in Österreich gültig.
4. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Vertragsdokumente, Korrespondenzen und sonstigen Mitteilungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erfolgen in deutscher Sprache. Abweichungen hiervon, insbesondere die Verwendung einer anderen Sprache, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
5. Durchführung des Auftrages
5.1. SteelCERT GmbH schuldet ausschließlich die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die SteelCERT GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.
5.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die SteelCERT GmbH berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
5.3. Die SteelCERT GmbH übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.
5.4. Der AG hat der SteelCERT GmbH bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die SteelCERT GmbH nicht nach, so ist der Vertrag mit Fristablauf aufgehoben. Die SteelCERT GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
5.5. Die SteelCERT GmbH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen oder von mündlichen Auskünften des AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.
5.6. Die SteelCERT GmbH ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
5.7. Die Messunsicherheit wird ohne gesonderte Vereinbarung nicht berücksichtigt. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Berücksichtigung normativ vorgegeben ist.
5.8. Die SteelCERT GmbH ist berechtigt, von dem ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Prüfgrundlagen Kopien herzustellen und zu ihrem Akt zu nehmen und Daten des AG und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Der AG erteilt entsprechend Punkt 10. der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
5.9. Die SteelCERT GmbH erbringt Prüfleistungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit einem Prüfer pro Fachgebiet. Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der SteelCERT GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der AG die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.
5.10. Der AG und die SteelCert GmbH müssen in Verbindung mit der erbrachten Prüfleistung zusammenarbeiten. Falls die Prüfung/Probennahme/Verpackung im Beisein des AG‘s oder einer anderen Stelle erfolgen soll, ist dies vorab zu vereinbaren.
6. Fristen und Termine/Verzug
6.1. Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des AG. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der SteelCERT GmbH schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.
6.2. Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch die SteelCERT GmbH. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den Punkten 4.4. bis 4.8. – aus welchen Gründen immer – in Verzug befindet.
6.3. Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die die SteelCERT GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc.), ist die SteelCERT GmbH unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüchen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die SteelCERT GmbH bereits in Verzug befindet. Die SteelCERT GmbH wird dies dem Kunden rechtzeitig mitteilen. Die SteelCERT GmbH ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.
7. Einsprüche bzw. Beschwerden
7.1. Einsprüche bezüglich der Prüf-, Inspektions- bzw. Zertifizierungstätigkeit werden von den Mitarbeitern der SteelCERT GmbH entgegengenommen, entsprechend dokumentiert und die Partei, die reklamiert hat, wird darüber informiert, dass ihr Einspruch bearbeitet wird. Die Partei erhält ebenso die Information, ob die SteelCERT GmbH für die beeinspruchte Tätigkeit verantwortlich ist. Sind weitere Informationen zur Bearbeitung erforderlich, so bemüht sich die SteelCERT GmbH um deren Beschaffung. Der Beschwerdeführer hat das Recht gehört zu werden.
7.2. Die Beurteilung des Einspruches erfolgt durch die jeweilige Fachleitung oder einen Prüfer/Inspektor/Auditor/sonstige geeignete Person (z.B. Bereichsleitung), der nicht die beanstandete Prüf-, Inspektions- bzw. Zertifizier- bzw. sonstige Tätigkeit durchgeführt hat. Personal, das in den letzten zwei Jahren für den Kunden Beratungen geleistet hat oder in ein Arbeitsverhältnis mit jenem eingebunden war, darf für die Bewertung oder Genehmigung der Beschwerde bzw. des Einspruchs nicht herangezogen werden. Der Kunde wird über das Ergebnis schriftlich informiert. Die Möglichkeit zur Abfrage eines Zwischenstandes bei längerer Bearbeitungsdauer bleibt davon unberührt.
7.3. Beschwerden werden wie Einsprüche abgehandelt (Punkt 6.1 und 6.2).
7.4. Wenn der Einreicher mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er sich an das Gremium wenden, um eine unabhängige Meinung einzuholen.
7.5. Einsprüche, Beschwerden und Reklamationen werden vertraulich behandelt. Es wird garantiert, dass Entgegennahme, Untersuchung und Entscheidung zu keiner Benachteiligung der einspruchs- bzw. beschwerdeführenden Partei führt bzw. keine diskriminierenden Handlungen nach sich zieht. Im Fall, dass der Einreicher Bedenken hat, dass die Beschwerde objektiv behandelt werden kann oder er mit einer Benachteiligung rechnet, steht der Weg über das Gremium frei.
7.6. Öffentliche unberechtigte oder irreführende Äußerungen zu Zertifizierungen sind, auch wenn es sich um Beschwerden handelt, jedenfalls zu unterlassen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Angeboten, Preislisten und dgl. verrechnet. Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so werden diese zu den jeweils im Zeitraum der einzelnen Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die SteelCERT GmbH ist berechtigt, inflationsbedingte Preisanpassungen vorzunehmen.
8.2. Erstreckt sich der Leistungszeitraum der SteelCERT GmbH auf mehr als vier Wochen, hat die SteelCERT GmbH das Recht, monatlich Teilrechnungen zu legen. Die Zahlung der Teil- und Gesamtrechnungen hat prompt und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu erfolgen.
8.3. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung der SteelCERT GmbH schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Rechnung als anerkannt gilt.
8.4. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der SteelCERT GmbH schriftlich anerkannt worden sind.
8.5. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und die SteelCERT GmbH kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die SteelCERT GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen.
8.6. Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der SteelCERT GmbH zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens (nach Maßgabe der in der Verordnung des BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 141/96 dargestellten, nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung valorisierten Vergütungen für Inkassodienstleistungen), sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.
8.7. Preisangaben verstehen sich im Zweifel exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die vom AG in ihrer jeweiligen Höhe ebenfalls zu bezahlen ist.
8.8. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.
9. Gewährleistung
9.1. Ist der AG nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er das Werk oder die Dienstleistungen der SteelCERT GmbH unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung der SteelCERT GmbH unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Auslieferung des Gutachtens, Prüfberichtes od. dgl. schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
9.2. Gewährleistungsansprüche des AG beschränken sich nach Wahl der SteelCERT GmbH auf Verbesserung oder Ersatzlieferung. Die SteelCERT GmbH ist berechtigt, eine angemessene Zahl von Verbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, zumindest jedoch zwei. Führen die Versuche zur Verbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht zum Erfolg oder ist die Verbesserung bzw. Ersatzlieferung wirtschaftlich untunlich, hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages bzw. Preisminderung. Die Wandlung wegen unwesentlicher, unbehebbarer Mängel ist ausgeschlossen. Diesfalls erfolgt eine angemessene Preisminderung.
9.3. Gewährleistungsansprüche des AG – auch für sogenannte unkörperliche Werke, also beispielsweise für Gutachten oder Softwareentwicklung – verfristen in einem Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung durch die SteelCERT GmbH. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.
9.4. Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von der SteelCERT GmbH hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.
10. Haftung
10.1. Macht der Vertragspartner gegen die SteelCERT GmbH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte u. dgl. ist unzulässig.
10.2. Entsteht dem AG durch eine von der SteelCERT GmbH verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.
10.3. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen gelten auch für deliktische Forderungen, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
10.4. Die Haftung der SteelCERT GmbH für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die die SteelCERT GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; jedoch nur insoweit, als hierfür nach der von der SteelCERT GmbH jeweils eingedeckten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, sohin maximal bis zur Höhe der in Punkt 9.7 genannten Beträge.
10.5. Die Haftung der SteelCERT GmbH ist – mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit – in allen Fällen überdies auf den vertragstypischen, für die SteelCERT GmbH bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziffer 8.1 bis 8.5 gelten auch für die Haftung des Unternehmens für seine Organe und Mitarbeiter sowie die persönliche Haftung der Organe und Mitarbeiter des Unternehmens.
10.7. Eine Haftung der SteelCERT GmbH für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der SteelCERT GmbH für Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder Mitarbeiter sind, sowie aus Fehlverhalten von Organen und Mitarbeitern, soweit ihnen gegenüber entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung begründet werden kann, gegenüber allen Personen, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, begrenzt auf: € 7.500.000 für Personen- und Sachschäden; € 3.000.000 für reine Vermögensschäden jeweils je Auftrag und insgesamt. Höhere als vorstehende Beträge können auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der SteelCERT GmbH bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
10.8. Schadenersatzansprüche des AG sind, außer bei Vorsatz der SteelCERT GmbH oder deren Organen/leitenden Mitarbeitern, ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die SteelCERT GmbH oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des AG gegenüber der SteelCERT GmbH (außer bei Vorsatz des Unternehmens oder dessen Organen/leitenden Mitarbeitern) verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis des AG von seinem Anspruch, soweit nicht die Bedingungen an anderer Stelle oder das Gesetz eine kürzere Verjährung anordnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Delikt.
10.9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Punkten 8.1 bis 8.8 gelten nicht: für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird.
10.10. Sofern die SteelCERT GmbH dem AG gegenüber für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zu haften hat, kann es die Abtretung eines allfälligen Schadenersatzanspruches des AG gegenüber dem Organ, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen der SteelCERT GmbH verlangen.
10.11. Sofern Dritte, die weder mit der SteelCERT GmbH noch mit dem AG in einem Vertragsverhältnis stehen, aufgrund des Vertrages zwischen der SteelCERT GmbH und dem AG Ansprüche gegen die SteelCERT GmbH, ihre Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen erheben, die nicht auf das vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln der SteelCERT GmbH, ihrer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, hat der Kunde die SteelCERT GmbH bzw. ihre Erfüllungsgehilfen schad- und klaglos zu halten.
10.12. Für Schäden an Prüf- und Inspektionsgegenständen, die durch Prüfungen, Tests und dgl. entstehen, die gemäß den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wurden, übernimmt die SteelCERT GmbH keine Haftung.
10.13. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstentgang, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt jedenfalls sämtlichen im Punkt „Haftung“ angeführten Einschränkungen.
10.14. Für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung oder Interpretation von Prüfergebnissen, Zertifikaten oder Berichten durch den Kunden entstehen, wird keine Haftung übernommen.
11. Urheberrechte
Sämtliche Urheberrechte an den von SteelCERT GmbH erstellten Prüf-, Inspektions- und Überwachungsberichten, Zertifikaten, Gutachten, Berechnungen und dergleichen verbleiben bei der SteelCERT GmbH. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SteelCERT GmbH. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat die SteelCERT GmbH insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
Um Missverständnissen durch Auszüge aus den Unterlagen (sofern durch die SteelCERT GmbH genehmigt) vorzubeugen, dürfen diese nur in ihrer Gesamtheit und nicht nur auszugsweise vervielfältigt werden.
12. Geheimhaltung/Vertraulichkeit/Datenschutz
12.1. Die SteelCERT GmbH hat ihre MitarbeiterInnen und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet. Jede Partei verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung aller ihr während der Vertragslaufzeiten zu Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Die Akkreditierungsgesellschaft darf ohne eigene Unterrichtung des AG‘s im Rahmen der Akkreditierungsaudits Einsicht in Unterlagen der Organisation nehmen. SteelCERT ist im Rahmen der Akkreditierungen verpflichtet, solche Unterlagen dem Akkreditierer zur Einsicht zugänglich zu machen. Die Akkreditierungsgesellschaften sowie ihre Beauftragten sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. In Fällen, in denen Gesetze zusätzlich die Weitergabe von Informationen an Dritte verlangen, wird die Organisation im Rahmen der Gesetze über die weitergeleitete Information in Kenntnis gesetzt. Selbiges gilt, wenn die SteelCERT durch Verträge zur Weitergabe ermächtigt wird.
12.2. Nach Erfüllung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung als Referenz zu veröffentlichen.
12.3. Der AG gestattet der SteelCERT GmbH, dass sie von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw., die der SteelCERT GmbH zur Einsicht überlassen werden und die für die Auftragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten der SteelCERT GmbH zu erstellen.
12.4. Der AG gestattet der SteelCERT GmbH die Speicherung und elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des österreichischen Datenschutzgesetzes und der DSGVO. Es gilt die Datenschutzerklärung der SteelCERT GmbH.
12.5. Die SteelCERT GmbH setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um die Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten zu gewährleisten und vor unberechtigtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
12.6. Der AG unterlässt es, Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Gültigkeit des Vertrages und für weitere zwei (2) Jahre nach Beendigung des Vertrages abzuwerben, einzustellen oder auf andere Art (mittelbar oder unmittelbar) zu beschäftigen. Unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers verpflichtet sich der AG unverzüglich zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% (einhundert Prozent) des jährlichen Betrages, den der AG dieser Person bezahlt, jedoch nicht weniger als EUR 100.000,00 für jede Verletzung dieses Abwerbeverbots. Der AG trägt die Beweislast.
13. Hilfsmaterial
Die Kosten für Hilfsmittel, die nicht zur Standardausrüstung der SteelCERT GmbH gehören, gehen zu Lasten des AG.
14. Beistellungen
Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im erforderlichen Ausmaß und Arbeitsgerüsten, die sich für die Ausführung der Prüfarbeiten eignen und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des AG, der auch für ihre Bereitstellung zeitgerecht zu sorgen hat.
15. Anlieferung und Verwahrung von Prüfgegenständen
Bei Prüfungen in den SteelCERT GmbH Prüfstätten sind die zu untersuchenden Prüfgegenstände, Proben u.dgl. grundsätzlich frei Haus anzuliefern. Insoweit sie nach den Prüfungen dem AG oder einer anderen Stelle nicht übergeben werden, kann für die weitere Verwahrung ein Lagerzins oder, wenn sie entsorgt werden, ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe verlangt werden.
Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden die Probestücke vier Wochen gelagert und anschließend entsorgt, sofern in den Auftragsunterlagen vom Kunden nicht anders festgelegt. Die Rücksendung von Probenmaterial erfolgt nur auf Verlangen des Kunden unfrei oder gegen Rechnungsstellung der Fahrt-/Versandkosten.
16. Stornierung eines Vertrages durch den AG
Stornierungen und Terminänderungen müssen vom AG schriftlich an SteelCERT gerichtet werden und sind nur im Einvernehmen mit SteelCERT möglich. Wenn aufgrund eines grob fahrlässigen Verschuldens durch den AG der Auftrag oder die Auftragsposition nicht durchgeführt werden kann, ersetzt der AG SteelCERT die entstandenen Kosten, mindestens jedoch 30% der stornierten Auftragssumme.
Für die Stornierung oder Verschiebung von bereits terminisierten Terminen werden folgende Sätze verrechnet:
- bis 4 Wochen vor dem Termin: kostenfrei
- bis 2 Wochen vor dem Termin: 30% der Auftragssumme, mind. aber EUR 300,- exkl. USt
- bis 1 Woche vor dem Termin: 50% der Auftragssumme, mind. aber EUR 500,- exkl. USt
- bis 3 Werktage vor dem Termin: 75% der Auftragssumme, mind. aber EUR 750,- exkl. USt
- < 3 Werktage vor dem Termin: 100% der Auftragssumme, mind. aber EUR 950,- exkl. USt
17. Kundenzufriedenheitsbefragungen
Die SteelCERT GmbH behält sich das Recht vor, Geschäftskunden nach Abschluss eines Vertrags oder einer erbrachten Leistung zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Verbesserung der Geschäftsbeziehung zu kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann per E-Mail, Telefon oder über andere geeignete Kommunikationskanäle erfolgen, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung genutzt werden.
18. Salvatorische Klausel
Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, entgegenstehen.
19. Rechtswahl, Gerichtsstand
Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart, wobei die SteelCERT GmbH aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.
Gültig ab 01.04.2025